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Deutscher AmtsAnwaltsVerein e.V.
- Landesgruppe Baden-Württemberg -
Mitglied im BBW Beamtenbund - Tarifunion
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Zum Amtsanwalt werden in Baden-Württemberg nur Rechtspfleger ernannt, die zuvor an der Fachhochschule die Ausbildung und das (1.) Examen zum Diplom-Rechtspfleger (FH) bestanden haben, sich anschließend einige Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben und die Zusatzausbildung zum Amtsanwalt mit besonderem (2.) Examen erfolgreich absolviert haben.
Der Amtsanwalt nimmt die Aufgaben des Staatsanwalts wahr und tritt als solcher beim Amtsgericht in der Hauptverhandlung (Strafsachen) auf.
Er ist Beamter in einer Sonderlaufbahn des Gehobenen Justizdienstes.
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--► Zitat aus dem AGGVG (Baden-Württemberg) vom 16.12.1975 (GBl. S. 868), zul. geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 195):
§ 9 Amtsanwälte
(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt,
wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.
(2) ...
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--► Zitat aus dem GVG, zul. geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), nahezu gleichlautend
mit der Fassung vom 27.01.1877 (RGBl. S. 41) bei Einführung des Amtes:
§ 142 Staatsanwaltschaft
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. ...
2. ...
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
(2) ...
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--► Zitat aus der VO des Justizministeriums BW über die Amtstracht bei ordentlichen Gerichten vom 01. Juli 1976 (GBl. 1976, 527):
§ 1 Amtstracht
(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz
1. aus Samt bei Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten,
2. aus Wollstoff bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.
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--► Zitat aus dem 'Deutschen Richtergesetz' vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zul. geändert am 05.02.2009 (BGBl. I S. 160): .
§ 5 Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.